Familie & Erben

Harmonische Lösungen und Zufriedenheit aller Beteiligter stehen im Zentrum unserer Bemühungen. Als Ihre Notarin bin ich Ihre Ansprechpartnerin und werde gemeinsam mit Ihnen unter höchster Diskretion die beste Lösung erarbeiten.


Als Ihre Notarin nehme ich mir Zeit für ein kostenloses Erstgespräch, um Ihre persönliche Situation und den allfälligen Vorsorgebedarf - vom Ehevertrag, der Patientenverfügung bis hin zur Regelung des Nachlasses – zu erörtern.
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Übergabe

Die Übergabe des eigenen Hauses an die nächste Generation ist ein bedeutender Schritt, der gründlich überlegt werden soll.

Ich empfehle, ein "Familienpaket" zu schnüren: Es soll nicht nur die Vermögensübergabe unter Absicherung des Übergebers und dessen Ehegattin, beispielsweise durch Einräumung eines Wohnungsrechtes, geregelt werden. Auch die Ansprüche der Geschwister des Übernehmers sowie alle erb- und pflichtteilsrechtlichen Aspekte sollen miteingebunden werden.

Damit können Erbschaftsstreitigkeiten nach Ableben des Übergebers vermieden werden. Als Ihre Notarin errichte ich alle erforderlichen Urkunden, berücksichtige die steuerlichen Aspekte und veranlasse die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch.

 
 
 
Erb- & Pflichtteils-Verzichtsvertrag

Mit einem Erbverzichtsvertrag kann eine erbberechtigte Person bereits zu Lebzeiten auf ihr Erbrecht verzichten, z.B. ein außereheliches Kind gegenüber seinem Vater. Dieser Verzicht erfolgt oft gegen eine Vermögenszuwendung (z.B. Geldschenkung). Es handelt sich im Ergebnis um eine vorweggenommene Erbfolge. Ein solcher Vertrag ist gültig, wenn er in Form eines Notariatsaktes errichtet wird.

 
 
 
Testament

Jede Art von Vermögen kann wichtiges Gut und Grundlage einer ganzen Familie sein. Diese Basis kann mit notariell beglaubigten Testamenten und letztwilligen Anordnungen geschützt werden. Als Ihre Notarin unterstütze ich Sie gerne, diese wichtigen und sehr persönlichen Entscheidungen sorgfältig umzusetzen und Ihnen und Ihrer Familie als unparteiliche Beratung zur Seite zu stehen.

Achtung: Lebensgefährten sind – solange Familienangehörige vorhanden sind - nicht erbberechtigt, egal wie lange eine Lebensgemeinschaft gedauert hat. Der Gesetzgeber sieht ab 2017 lediglich ein Pflegevermächtnis und ein Wohnrecht für ein Jahr vor. In einem Testament jedoch können Sie Ihren/Ihre Lebensgefährte/in als Erben einsetzen. 

Jedes beim Notar errichtete Testament wird zum Zwecke der Geheimhaltung und zur Vermeidung von Urkundenunterdrückung im Zentralen Testamentsregister der österreichischen Notariatskammer registriert. 

Weiters können Sie mit einer Hinterlegung Ihrer digitalen Zugänge und Codes beim Notar festlegen, wie mit Online-Konten und weiteren Daten im Internet nach dem Tod umgegangen werden soll (Regelung des digitalen Nachlasses).

 
 
 
Pflichtteil

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch, der den gesetzlichen Erben bleibt, wenn der Verstorbene ein Testament zugunsten anderer hinterlassen hat. Die Höhe des Pflichtteils hängt vom gesetzlichen Erbrecht ab und beträgt beispielsweise bei den Kindern des Verstorbenen die Hälfte des gesetzlichen Anspruches.

 
 
 
Eherechtliche, Partnerschaftliche Vereinbarungen

Wo es um das Zusammenleben von Menschen geht, gibt es keine Garantien. In einer notariellen Vereinbarung können im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die Scheidungsfolgen im Vorhinein angemessen geregelt werden. Als Ihre Notarin bin ich um harmonische Lösungen im Interesse und zur Zufriedenheit aller Beteiligten bemüht. Im Fall von Unsicherheiten bin ich Ihre Ansprechpartnerin und werde gemeinsam mit Ihnen unter höchster Diskretion die beste Lösung finden. 

 
 
 
Gerichtskommissär

Als „Gerichtskommissär“ im Verlassenschaftsverfahren nehme ich Amtshandlungen im Auftrag des Gerichtes vor. Primär ist zu klären, wer die Erben sind und was Nachlassvermögen ist. Ich erledige für Sie und mit Ihnen alle wichtigen Verfahrensschritte, wie die Errichtung der Todesfallaufnahme, die Einholung aller wichtigen Informationen bei Banken, Versicherungen, Spitälern oder im Grundbuch/Firmenbuch, die Entgegennahme der Erbantrittserklärung, die Durchführung einer mündlichen Abhandlung und die Vorbereitung der Gerichtsbeschlüsse. 

Ich berate Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten und sorge für die Durchsetzung Ihrer erbrechtlichen Ansprüche.

 
 
 
Schenkung auf den Todesfall

Im Rahmen eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall verspricht der Geschenkgeber unwiderruflich für den Fall seines Ablebens die Schenkung eines bestimmten Vermögens. Diese Schenkung muss als notarielle Urkunde (Notariatsakt) festgehalten werden.

Notarielle Zustimmungserklärung zu einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz

Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft zulässig. Die Zustimmung bedarf bei Lebensgefährten oder bei Verwendung des Samens oder der Eizellen einer dritten Person der Form einer notarielle Urkunde (Notariatsakt).

 
 
 
Adoptions-Vertrag

Eine Adoption kommt durch einen schriftlichen Vertrag zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkind zustande, der noch vom Gericht bewilligt werden muss.

 
 
 
Gesetzlicher Erwachsenenvertreter

Wenn Sie Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen können, können Sie von bestimmten Angehörigen vertreten werden. Dazu braucht es eine Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV). Welche Tätigkeiten umfasst sind und ob im konkreten Fall die Registrierung dieser Vertretungsbefugnis genügt oder ob Sie einer Vertretungshandlung durch eine bestimmte Person generell widersprechen möchten, kläre ich gerne mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch.

 
 
 
Vorsorge-Vollmacht

Früher bedeutete Ihre Handlungs- und Entscheidungsunfähigkeit Entmündigung beziehungsweise die Bestellung eines Sachwalters durch das Gericht. Seit 2007 können Sie – solange Sie geistig dazu in der Lage sind - eine Vorsorgevollmacht errichten. So ist auch im Fall Ihrer Geschäftsunfähigkeit geregelt, wer für Sie Ihre rechtlichen Angelegenheiten übernimmt. Ein fremder Sachwalter darf bei Vorliegen einer umfassenden Vorsorgevollmacht nicht mehr bestellt werden. Sie bestimmen selbst, wer die Person Ihres Vertrauens ist, wann die Vollmacht in Kraft tritt und welche Bereiche von der Vorsorgevollmacht umfasst sind.


Es können Regelungen für die Vermögensverwaltung (Haus, Wohnung, Bankguthaben), für die Vertretung vor Behörden und Ämtern und auch für den medizinischen Bereich getroffen werden.

Jede Vorsorgevollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) der Österreichischen Notariatskammer registriert. Für die Abfrage des Bestehens einer Vorsorge besteht eine Kooperation mit dem Roten Kreuz.

 
 
 
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