Wenn es um Grund und Boden, Wohnungen und Häuser geht, will jeder auf der sicheren Seite stehen.

Ob Kauf/Verkauf, Miete/Vermietung, Bauträgervertrag, Schenkungs- und Übergabevertrag, Wohnungseigentumsvertrag erarbeite ich mit Ihnen eine maßgeschneiderte, fachgerechte Lösung.

Als Notarin berate ich sämtliche Parteien unparteiisch und schaffe damit die Grundlage für ein faires Vertragsverhältnis.

Neben zivil- oder unternehmensrechtlichen Aspekten Ihrer Rechtsfragen berücksichtige ich stets auch die geltenden steuerlichen Bestimmungen.

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Kaufvertrag

Sie haben ein Haus oder Baugrundstück gefunden und stehen vor einer wichtigen Entscheidung. 

Bei einem Kaufvertrag über ein Grundstück bzw. Gebäude geht es um sehr viel Geld, für Jungfamilien oft um Lebensentscheidungen. Daher ist es zum Schutz der Vertragsteile notwendig, alle Rechtsverhältnisse umfassend abzuklären und die richtigen Regelungen in den Vertrag aufzunehmen.

Im Rahmen der Abwicklung des Kaufes einer Immobilie gehört die Verwahrung fremder Vermögenswerte als Treuhänder zu den verantwortungsvollsten Aufgaben. Der umsichtige Umgang mit Treuhandgeldern durch den Notar trägt zum Schutz des Konsumenten vor Nachteilen und existenzbedrohenden Vermögensverlusten bei. Jede notarielle Treuhandschaft wird über die Notarentreuhandbank abgewickelt und im Treuhandregister des österreichischen Notariates registriert, wodurch ein voller Versicherungsschutz gegeben ist.

Vor dem Kauf einer Immobilie ist es unerlässlich, sich den betreffenden Grundbuchsauszug gründlich anzusehen. 

Vereinbaren Sie einen Termin zur kostenlosen Erstberatung schon vor Abgabe eines Kaufanbotes!

 
 
 
Belastungs- und Veräußerungsverbot, Vorkaufsrecht

Das Belastungs- und Veräußerungsverbot besteht in der Verpflichtung, eine Liegenschaft ohne Zustimmung eines anderen weder zu belasten noch zu veräußern. Grundsätzlich kann man eine solche Verpflichtung jeder beliebigen Person gegenüber eingehen. Wenn es im Grundbuch eingetragen ist, wird es gegen jeden Außenstehenden wirksam. Verbücherungsfähig ist ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot jedoch nur dann, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern oder zwischen Eltern und leiblichen Kindern, Adoptivkindern, Pflegekindern und Schwiegerkindern vereinbart wurde. Wenn dieses Verwandtschaftsverhältnis nicht gegeben ist, kann zur Absicherung der Vereinbarungen ein wechselseitiges Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen werden. 

Jemanden ein Vorkaufsrecht zu gewähren bedeutet, im Falle eines Verkaufes die Möglichkeit zu haben, zu denselben Bedingungen zu kaufen, die eine andere Person anbietet.

 
 
 
Bauträger-Vertrag

Typische Anwendung bei größeren Bauträgerprojekten zB einer Reihenhausanlage. Der Bauträgervertrag ist im Bauträgervertragsgesetz (BTVG) geregelt. Immer dann wenn Eigentum, Wohnungseigentum, Baurecht, Bestandrechte oder sonstige Nutzungsrechte (einschließlich Leasing) an noch zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen erworben werden soll und der Kaufpreis eine gewisse Höhe überschreitet, müssen Sicherungsmaßnahmen nach dem BTVG ergriffen werden. Ziel des Gesetzes ist, den Erwerber für den Fall des Konkurses des Bauträgers bestmöglich abzusichern.

 
 
 
Wohnungseigentums-Vertrag

Befinden sich in einem Gebäude mehrere Wohneinheiten oder Geschäftsräume bzw. werden durch Baumaßnahmen (z.B. Zubau, Dachbodenausbau) mehrere abgeschlossene Einheiten geschaffen, empfiehlt sich der Abschluss eines Wohnungseigentumsvertrages. Dadurch werden die jeweiligen Einheiten rechtlich selbständig und können unabhängig voneinander veräußert, vererbt oder belastet werden, z.B. für ein Wohnbauförderungsdarlehen.

 
 
 
Grundbuch-Auszug

Im Grundbuchauszug ist der Eigentümer eines bestimmten Grundstückes, einer bestimmten Eigentumswohnung oder eines bestimmten Hauses eingetragen. Aber auch besondere Eigenschaften einer Immobilie sind durch den Grundbuchauszug ersichtlich, so zum Beispiel die Grundstücksfläche, ob eine andere Person als der Eigentümer berechtigt ist, die Immobilie zu benutzen (Fruchtgenussrecht), oder ob das Grundstück als Bauplatz gewidmet ist. In meiner Eigenschaft als Gerichtskommissärin kann ich Einsicht in das Grundbuch gewähren, Grundbuchauszüge herstellen und auch beglaubigen.

 
 
 
Grundbuch-Anträge

Das Grundbuch ist ein elektronisches Register, das bei den Bezirksgerichten geführt wird. Seit dem Jahr 2007 müssen Eingaben an österreichische Gerichte elektronisch erfolgen. Der Notar stellt Originalurkunden in das vom österreichischen Notariat beauftragte Archiv und gibt diese für das Gericht frei. Eingaben an das Gericht erfolgen durch den Notar auf elektronischem Weg unter Hinweis auf die freigeschalteten Urkunden.

Der Eigentumswechsel, Grundstücksteilungen, Eintragungen von Pfandrechten, Vorkaufsrechten, Dienstbarkeiten usw werden unter Vorlage der entsprechenden Verträge und Unterlagen elektronisch beantragt.

 
 
 
Miet- und Pachtvertrag

Die Rechtslage für Mietverhältnisse ist sehr komplex. Es ist primär zu klären, ob das Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht zur Anwendung kommt. In letzterem Fall kommen die Regelungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung. Überdies hat der Oberste Gerichtshof eine ausführliche Rechtsprechungspraxis entwickelt, die mit zu berücksichtigen ist. Es ist eine umfassende Abklärung der Sach- und Rechtslage erforderlich, um den Vermieter und den Mieter vor Überraschungen und Nachteilen zu schützen.

 
 
 
Schenkungs- & Übergabsvertrag

Beim Übergabevertrag handelt es sich um einen Vertrag eigener Art mit zahlreichen erb- und familienrechtlichen Elementen, mit dem der Übergeber im Rahmen einer vorgezogenen Erbfolge sein Vermögen an den Übernehmer, meist einen nahen Angehörigen, übergibt. Günstig ist es ein Familienpaket zu schnüren und auch die weichenden Kinder miteinzubeziehen. Zum Beispiel können Pflichtteilsverzichtsverträge abgeschlossen werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

 
 
 
Tauschvertrag

Kaufgegenstand kann jede Sache sein. Die Gegenleistung besteht in Geld. Wird die Gegenleistung mit einer anderen Sache, die nicht Geld ist, erbracht, liegt ein Tauschvertrag vor. 

 
 
 
Dienstbarkeits-Vertrag

Die Dienstbarkeit ist ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache (Liegenschaft). Wegerechte und Wasserleitungsrechte sind die am häufigsten vereinbarten Grunddienstbarkeiten.

 
 
 
Pfand- & Darlehensurkunde, Schuldschein

Wenn Sie jemandem Geld „leihen“, ist es besonders wichtig, sich rechtlich abzusichern, damit Sie Ihr Geld wieder erhalten. Zur Absicherung eines Darlehens oder eines Kredites empfiehlt es sich, ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen zu lassen.
Der Notar errichtet die Schuld- und Pfandurkunde und veranlasst die Pfandrechtseintragung. Bei Bedarf kann eine solche Urkunde in Form eines vollstreckbaren Notariatsaktes errichtet werden, sodass zur Einbringung der Darlehens-/Kreditforderung ein aufwändiges Gerichtsverfahren vermieden werden kann.

 
 
 
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